§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Berichtsjahr
1) Der Verein führt den Namen: „Bürqerverein Kreyenbrück und Bümmerstede e.v.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Berichtsjahr ist die Zeit zwischen den
Mitgliederversammlungen.
§2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte des Abschn.
„Steuerbegünstigte Zwecke i.S. Zwecke“ der Abgabenordnung- insbesondere durch:
a) Förderung der Belebung und Erhaltung der Stadtteile;
b) Zusammenarbeit mit örtlichen und überregionalen Bürgervereinen, mit Vereinen
und anderen Einrichtungen sowie Initiativen in beiden Stadtteilen;
c) Förderung des Gemeinschaftslebens;
d) Weitergabe von Anregungen, Bedenken und Forderungen der Bewohner beider
Stadtteile an die zuständigen Behörden in allgemeinen und besonderen Fällen.
2) Die Ziele des Vereins sollen durch allgemeine oder problembezogene Veranstaltungen, Bürgerfeste
und Zusammenkünfte von Arbeitskreisen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
verwirklicht werden.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Oldenburg mit der Bestimmung, dass es
wohltätigen Zwecken in den Stadtteilen Kreyenbrück und Bümmerstede zugeführt
wird- es sei denn, der Verein geht in eine andere, ebenfalls gemeinnützige, gleiche
Ziele verfolgende Nachfolgeorganisation über.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie Vereine
werden.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
3) Über jeden einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Aus
tritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung
dem Mitglied die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss der Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
5) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5
Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6
Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2) Der Verein wird in Rechtsgeschäften durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
§8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
c) Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der und des erweiterten
Vorstandes für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen
(s. Wahlordnung).
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt dessen Stellvertreter/in
automatisch seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenen Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird
zusarnmen mit dem Protokoll der vorangegangenen Sitzung mindestens zwei Wochen vor dem
Termin den Vorstandsmitgliedern zugesandt.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stirnme des/der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11
Erweiterter Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie sechs
Beisitzern/Beisitzerinnen.
Außerdem gehören dem erweiterten Vorstand der/die stellv. Schatzmeister/in,
der/die stellv.Schriftführer/in, der/die Reiseleiter/in, der/die stellv. Reiseleiter/in sowie die
zugelassene Anzahl der Delegierten in der Arbeitsgemeinschaft Stadtoldenburger Bürgervereine
(AStoB) an. Die Amtsdauer fällt mit der des Vorstandes zusammen.
2) Beschlüsse werden mit Stirnmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellv.
Vorsitzenden. Für die Einberufung des erweiterten Vorstandes gilt §10 der Satzung entsprechend.
§ 12
Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über Vereinsangelegenheiten, Anträge, Posteingänge
usw. zu beraten und zu beschließen. Der Verein hält alle zwei Monate oder bei Bedarf- meistens
öffentliche- Vorstandssitzungen ab.
§ 13
Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat die Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung des
Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse geschickt wurde.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung steilt werden,
beschließt die Versammlung.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 50 Mitglieder es schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in
oder vom/von der Schriftführer/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheime Wahl stattfinden.
4) Bei Wahlen ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
schreiben, das vom/von der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu
unterzeichnen ist.
§17
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10
aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden (§16 Abs.3).
2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind der/die Vorsitzende und der/die
stellv. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der gemäß
§2 Abs. 6 getroffene Vereinbarung der Stadt Oldenburg zu. 4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
Der Bürgerverein Kreyenbrück und Bümmerstede e.V.,Oldenburg, ist seit dem 18. Juni
1986 unter Nr.VR1722 indas hiesige Vereinsregister eingetragen.
nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende
und der/die stellv. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der
gemäß §2 Abs. 6 getroffene Vereinbarung der Stadt Oldenburg zu.
4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird.
§18
Schlussbestimmungen
1) Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
2) Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzlich nicht wirksam sein sollten,
so soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden.
Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch gesetzlich zulässige Bestimmungen
zu ersetzen, mit denen der Vereinszweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.
Die Eintragung der Satzungsänderung erfolgte am 27.Februar 2009
Oldenburg, 22. Oktober 2008